Suche
Close this search box.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB der Schilling Messe- und Ausstellungsbau GmbH

zuletzt aktualisiert am: 17. Januar 2023

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.1  ► Diese AGB gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen uns, der Schilling Messe- und Ausstellungsbau GmbH, und unseren Kunden (nachfolgend: „Kunden“), wenn diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

1.2  ► Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung und Lieferung vorbehaltlos ausführen oder diese AGB bei zukünftigen Geschäften mit demselben Kunden nicht erwähnen oder nicht beifügen.

1.3  ► Abweichende Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

1.4  ► Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1  ► Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Sie stellen nur die Einladung an den Kunden dar, uns durch Abgabe einer Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot zu unterbreiten.

2.2  ► Wir können ein solches rechtsverbindliches Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung durch uns, den Beginn der Bearbeitung oder Lieferung der bestellten Ware.

2.3  ► Wir dürfen die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten. Die Daten können außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung für Direktwerbung verwendet werden, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

2.4  ► Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen und etwaige erforderliche Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Die Verweigerung entsprechender Dokumente berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Ansprüchen.

§ 3 Warenbeschreibung, Auftragserfüllung

3.1  ► Bezugnahmen auf DIN-Vorschriften werden nicht Gegenstand des Vertrages. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Maß- oder Gewichtsabweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig und gelten als vertragsgemäß, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

3.2  ► Angaben über die vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchs-werte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen und Muster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Wir gewähren auch keine Garantie im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der Waren oder ihre Angemessenheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder Einsatz.

3.3  ► Wir sind berechtigt Dritte zur Ausführung der Leistung einzusetzen.

§ 4 Preise/ Preisanpassung

4.1  ► Es gelten die in unserer jeweiligen Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk Besigheim (Incoterms® 2020 EXW/ex works) für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, die Erstellung von Zolltarifnummern, öffentliche Abgaben oder sonstige Nebenkosten.

4.2  ► Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung bzw. Abruf der bestellten Ware von uns nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass wir Ware von unserem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen können, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden absehbar war, sind wir berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware – auch teilweise – erst mindestens vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll.

4.3  ► Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde mit uns erstmalig zusammenarbeitet oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen durch uns verweigert bzw. nicht, nicht regelmäßig oder nicht pünktlich leistet und keine unstreitigen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1  ► Unsere Rechnungen sind ohne jeglichen Abzug sofort, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, porto- und spesenfrei in der auf der Originalrechnung in Rechnung gestellten Währung auf das von uns benannte Konto zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.

5.2  ► Wir sind berechtigt eine Anzahlung und Teilzahlungen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich zu deren Begleichung in der jeweils vertraglich vereinbarten Höhe.

5.3  ► Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, sind wir je Rechnung berechtigt, Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

5.4  ► Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns jedoch die Ablehnung von Schecks vor. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unsere Rechte aus Ziff. 10 bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.

5.5  ► Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.6  ► Nimmt der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Gesamtpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft durch uns ein. Zugleich können wir ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Gesamtsumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Gesamtsumme begrenzt. Es bleibt dem Kunden und uns unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5.7  ► Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich, wird also z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder werden Vermögensverschlechterungen erst nach Vertragsschluss bekannt, müssen wir die Lieferung nicht auszuführen, bis der Kunde Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit gestellt hat.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

6.1  ► Gegenforderungen des Kunden berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Kostenforderung beruht.

6.2  ► Die Abtretung jeglicher Forderungen und Rechte des Kunden gegen uns aus dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden unsere Zustimmung nur aus berechtigten Interessen verweigern.

§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen

7.1  ► Lieferungen erfolgen ab Werk in Besigheim (Incoterms® 2020 EXW/ex works).

7.2  ► Bei von uns angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Wir haften daher nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind nur bindend, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt haben. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen von uns termingerecht erfüllt, wenn die Ware ab Werk einer Transportperson übergeben wird oder wir dem Kunden nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt haben. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und -termine.

7.3  ► Verbindlich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen nicht vor der der Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen, keinesfalls vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der verbindlich vereinbarten Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

7.4  ► Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Erhalten wir auf Grund von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern durch uns unverschuldet trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt bzw. sonstige unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als drei Monaten ein, so werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser, Cyber-Attacken, Anlagen- bzw. Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

7.5  ► Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

§ 8 Lösung vom Vertrag vor Fertigstellung

8.1  ► Soweit das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist, ist eine Kündigung durch den Kunden nur aus wichtigem Grund zulässig.

8.2  ► Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung, kann erst nach erfolgloser Abmahnung bzw. Fristsetzung gekündigt werden.

8.3  ► Der Kunde hat infolge einer nach Ziffer 8.1 und 8.2 zulässigen Kündigung sämtliche Kosten für die von uns bereits erbrachten Leistungen zu vergüten.

8.4  ► Für den von uns noch nicht erbrachten Teil der Leistungen hat der Kunde 15 % des auf den bis zur Kündigung nicht erbrachten entfallenden Teil der Leistungen der vereinbarten Gesamtvergütung, welcher sich in der Regel aus unserer Auftragsbestätigung ergibt, als pauschalisierten Schadensersatz zu zahlen. Soweit der Kunde jedoch nachweist, dass unsere tatsächlichen Leistungen und Aufwendungen dahingehend tatsächlich wesentlich niedriger waren, ist unser Anspruch auf diese Höhe beschränkt. Der Nachweis und das Verlangen höherer entstandener Kosten bleibt uns in entsprechender Weise offen.

8.5  ► Rechte des Kunden im Zusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage, z.B. der Absage einer Veranstaltung für die die Messestände geplant und gefertigt wurden, werden durch die vorstehende Ziff. 8.1 bis 8.4 verdrängt.

§ 9 Gefahrübergang/ Versendung

9.1  ► Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bzw. des Transports bestimmte Person ab Werk Besigheim (Incoterms® 2020 EXW/ex works) auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wir die Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen und eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist.

9.2  ► Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

9.3  ► Wählen wir die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

9.4  ► Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1  ► Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum.

10.2  ► Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Anschaffungsneuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

10.3  ► Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

10.4  ► Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziff. 10.1 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 11 Mängelansprüche

11.1  ► Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für Identität und Vollständigkeit der Ware sowie deren mangelfreie Beschaffenheit nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt und vor etwaigem Einbau in bzw. Anbringung an eine andere Sache durch ihn unverzüglich mit der verkehrsüblichen Sorgfalt überprüft, dies dokumentiert und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich, d.h. spätestens drei Werktage nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren schriftlich angezeigt hat. Versteckte Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den entsprechenden Angaben nach dieser Regelung, ist unsere Haftung für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

11.2  ► Der Kunde gibt uns unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, Mängelrügen und die Beschaffenheit der beanstandeten Ware durch uns, den Vorlieferanten oder sonstige Dritte zu überprüfen.

11.3  ► Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die Ware für seine Zwecke und Verwendungen geeignet ist und sie vor dem geplanten Einsatz dahingehend zu überprüfen.

11.4  ► Wird die zu liefernde Ware im Auftrag des Kunden von uns bearbeitet, verpflichtet sich der Kunde uns hierfür eindeutige schriftliche und verbindliche Vorgaben zu erteilen und dabei auf Dinge hinzuweisen, die für die Verwendung der Ware wesentlich sein können. Der Kunde hat uns maßgenaue und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Zeichnungen zu überlassen. Für Schäden, die auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, haften wir nicht.

11.5  ► Bei einer berechtigten Mängelrüge sind wir nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

11.6  ► Sofern wir nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung diese ernsthaft und endgültig verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder und unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht; der Kunde kann jedoch den Preis mindern.

11.7  ► Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung wegen mangelhaft gelieferter Waren erforderlichen Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn sich herausstellt, dass bei Lieferung tatsächlich ein Mangel vorlag. Dies gilt nicht für den Teil der Aufwendungen, die sich dadurch erhöht haben, dass die Ware durch den Kunden nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde, es sei denn, dass die Ware ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Wir übernehmen mit der Nacherfüllung nur direkt den Austausch betreffende, erforderliche Ausbaukosten mangelhafter Waren und Einbaukosten von ihm mangelfrei gelieferter identischer Ersatzwaren, soweit der Kunde die Waren bestimmungsgemäß verbaut bzw. verarbeitet hat, die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung beigetragen haben und der Kunde deren Anfall und seine Kostentragung durch geeigneter Belege in Textform nachgewiesen hat. Anspruch des Kunden auf Aufwendungsersatz besteht nur für erforderliche Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Kunde gemacht hätte, was durch den Kunden darzulegen und nachzuweisen ist. Als Stundensatz für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache ist allein der branchenübliche Stundenlohn, der einem in beruflich abhängiger Stellung Tätigen zu zahlen wäre, erforderlich und daher allein maßgeblich. Mangelbedingte Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Betriebsausfallkosten wie auch Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso-Kosten sind keine direkten, erforderlichen Aus- und Einbaukosten und im Rahmen der Nacherfüllung nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungsansprüche auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde, der dies nachzuweisen hat, unter den in Ziff. 13 bestimmten Voraussetzungen Erstattung seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen bzw. Mängelanspruch des Kunden als unberechtigt heraus, was dieser bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

11.8  ► Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss oder Abruf der Ware den Mangel kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ebenso sind Ansprüche des Kunden für Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel bei Verarbeitung der Ware oder bei Auslieferung seiner damit verarbeiteten Produkte kennt oder ihm der Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Letzteres gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie durch uns. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Kunde ihm zumutbare Untersuchungen der Ware auch hinsichtlich der inneren Eigenschaften und deren Dokumentation vor bzw. bei deren Verarbeitung versäumt.

11.9  ► Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen mangelhafter Waren entfallen, wenn er ohne vorherige schriftliche Mitteilung an uns die beanstandeten Waren selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder sonst wie bearbeitet, wenn die uns sonst mögliche Nachbesserung der beanstandeten Waren hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

11.10  ► Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate, sofern die mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffansprüche in der Lieferkette. Unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt hiervon unberührt.

11.11  ► Eine Stellungnahme durch uns zu einer Mängelrüge vom Kunden ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit der Kunde einen Anspruch nicht ausdrücklich schriftlich geltend gemacht hat oder zwischen den Parteien gemäß Nachweis des Kunden nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden.

§ 12 Vermietung

12.1  ► Wir vermieten die Gegenstände nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ziff. 8 gilt entsprechend.

12.2  ► Der Kunde erhält die vermieteten Gegenstände nicht in fabrikneuem, sondern in gebrauchtem Zustand, welcher zum Zeitpunkt der Übergabe in einem vom Kunden und uns unterzeichneten Übergabeprotokoll festgehalten wird. Kommt ein solches aufgrund eines vom Kunden zu verschuldenden Umstandes nicht zustande, gelten die vermieteten Gegenstände als vollständig, vertragsgemäß und mangelfrei.

12.3  ► Gewöhnliche Gebrauchsspuren sowie materialtypische Farb- oder Oberflächenabweichungen begründen keinen Nachbesserungs-, Nachlieferungs-, Minderungs- oder Schadensersatzanspruch des Kunden.

12.4  ► Der Kunde verpflichtet sich, die in unserem Eigentum stehenden vermieteten Gegenstände schonend, fachgerecht zu behandeln und nicht ohne unsere vorherige Zustimmung Veränderungen an diesen vorzunehmen.

12.5  ► Nach Übergabe der vermieteten Gegenstände geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung auf den Kunden über. Mit Rückübertragung der vermieteten Gegenstände an uns endet die Aufsichtspflicht des Kunden und dessen Gefahrtragung.

12.6  ► Der Kunde hat die vermieteten Gegenstände für die Dauer der vereinbarten Mietzeit gegen Verlust und Beschädigung angemessen zu versichern. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden selbst wegen von diesem zu verschuldendem Verhalten bleiben unberührt.

12.7  ► Unsere Ersatzansprüche bezüglich Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Gegenstände verjähren in 12 Monaten ab Rückübertragung derselben nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit. Der Zustand der vermieteten Gegenstände nach der vereinbarten Mietzeit wird in einem vom Kunden und uns unterzeichneten Rückübertragungsprotokoll festgehalten.

12.8  ► Sollten die vereinbarten Zahlungen nach Ziff. 5 nicht nachweislich vor Übergabe der vermieteten Gegenstände erfolgen, sind wir berechtigt die Übergabe der vermieteten Gegenstände bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.

§ 13 Haftung

13.1  ► Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 100.000,00 je Schadensfall begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

13.2  ► Die in Ziff. 13.1 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13.3  ► Wir haften nicht in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser, Cyber-Attacken, Anlagen- bzw. Maschinenschäden und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1  ► Erfüllungsort für Leistung und Nacherfüllung ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch zur Nacherfüllung am Sitz des Kunden und am Belegenheitsort der Ware berechtigt.

14.2  ► Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch zur gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche und Rechte am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

14.3  ► Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4  ► Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

1982
Gründung der Schilling Messebau GbR
Unternehmen / 2024 / Firmenhistorie / 01

Gründung Schilling Messebau GbR in Ludwigsburg durch Siegfried & Dieter Schilling

1984
Einstellung der erten 2 Mitarbeiter
1982
Gründung der Schilling Messebau GbR
Unternehmen / 2024 / Firmenhistorie / 01

Gründung Schilling Messebau GbR in Ludwigsburg durch Siegfried & Dieter Schilling

Informationen anfordern.

Katalog anfordern // Ihre Daten

Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

Google reCAPTCHA laden

Termin vereinbaren.

Ihre Daten zum Wunschtermin

Zum Absenden des Formulars muss Google reCAPTCHA geladen werden.
Google reCAPTCHA Datenschutzerklärung

Google reCAPTCHA laden